Allgemeine Verkaufsbedingungen der QUINUS Oberflächentechnik GmbH

§1 Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen teilweise rechtsunwirksam, lückenhaft oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach den unwirksamen am nächsten kommt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Muster gelten als Typenmuster, die den ungefähren Ausfall der Ware veranschaulichen sollen. Sie begründenkeinenAnspruch desBestellers darauf, dass die gelieferte Ware mit allen Einzelheiten diesem Muster entspricht.

Unsere Angebote und Preise sindstets freibleibend. Preise, Maße, Gewichtsangaben, Schichtdicken sowie Angaben über Farbtöne sind annähernd, in Angeboten und Drucksachen unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, sowie für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten.

Der Verwaltungsaufwand bei Kleinaufträgen liegt zum Teil wesentlich höher, als die eigentlichen Fertigungskosten. Wir sehen uns deshalb gehalten, für etwaige Bestellungen einen Mindestauftragswert zu fakturieren.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbartwird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und setzen die fracht- und spesenfreie Anlieferung der zu bearbeitenden Gegenstände durch den Käufer voraus. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten; diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Kosten der Verpackung können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Die Preisänderungen werden wirksam, sobald wir diese dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben. Kommt eine Einigung über die angemessene Vergütung nicht zustande, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

5. Kosten für Sonderleistungen, deren Notwendigkeit erkennbar ist (z.B. Folien abziehen, Korrosionsstellen schleifen, usw.) stellen wir nach Aufwand zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung. An den Befestigungsstellen (Kontaktstellen) befinden sich Fehlstellen, die nicht vermieden werden können. Hierfür wird keine Haftung übernommen.

6. Bei den Bestellungen ist ein Mindestauftragswert von 110,- € je Farbe zuzüglich der Rüstkosten zu berücksichtigen. Aufträge mit einem Pulverbeschichtungswert kleiner 110 € werden deshalb mit 110 € pauschal abgerechnet.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bestätigt worden sind.

2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,einschließlichetwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung derKaufsachein dem Zeitpunktauf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. In diesem Fall ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.

5. Die Quinus ist zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent berechtigt. Ferner kann sie die Ausführung von Aufträgen auf mehrere, gesondert abzurechnende Teillieferungen verteilen. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.

6. Die Quinus haftet nichtfür Schäden oder Lieferverzug durch höhere Gewalt, Naturereignisse, Streik, Aussperrung oder Verkehrsstörungen im In- und Ausland.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Sicherungsrechte

1. Mit Bezug auf noch offenstehende Forderungen gegenüber dem Besteller wird uns an der Ware, die uns zur Bearbeitung überlassen wurde, zusätzlich zum gesetzlichen Pfandrecht ein rechts-geschäftliches Pfandrecht eingeräumt.

2. Bei Auslieferung des von uns bearbeiteten Materials vor der vollständigen Bezahlung überträgt uns der Besteller das Eigentum an dem Material zur Sicherung aller noch offen stehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Wurde das von uns bearbeitete Material dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so tritt an die Stelle der Sicherungsübereignung die Übertragung der Eigentumsanwartschaft, so dass wir durch Befriedigung des Dritten das Eigentum erwerben können. Überträgt der Besteller das von uns bearbeitete Material einem Dritten sicherheitsweise zum Eigentum, so tritt uns der Besteller seinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums ab. Ferner werden etwaige Ansprüche aus Übersicherung gegen den Vorbehalts- und Sicherungseigentümer an uns abgetreten.

3. Im Falle einer Weiterveräußerung des uns bearbeiteten Materials, an dem uns das Sicherungseigentum für alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen übertragen wurde, tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Auf Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller ist weiterhin verpflichtet bei einer Weiterveräußerung des uns sicherungsweise übereigneten Materials unsere Rechte gegenüber Dritten zu sichern.

4. Bei Verbindung des uns sicherungsweise übereigneten Materials mit anderen uns nicht gehörenden Sachen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes des sicherungsweise übereigneten Materials zu, die zum Zeitpunkt der Verbindung vorlag. Geht aus einem Grund das Sicherungseigentum unter und steht dem Besteller ein Ausgleichsanspruch gegenüber Dritten zu, so tritt dieser Ausgleichsanspruch als Surrogat an diese Stelle unseres Eigentums- oder Miteigentumsanteils an dem bearbeiteten Material.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Der Besteller verpflichtet sich, die zu beschichtenden Teile in einem beschichtungsgerechten Zustand anzuliefern. Beschichtungsgerecht in diesem Sinne heißt u.a., dass die zu beschichteten Teile entmagnetisiert sind und keine Werkstoff-, Bearbeitungs- und Oberflächenfehler aufweisen, die möglicherweise die technischen Funktionen den Korrosionsschutz, den Verbund zum Grundwerkstoff und/oder das Aussehen der Überzüge ungünstig beeinflussen könnten. Insbesondere müssen die Oberflächen frei von Polymeren, Silikon, Schmier-, Konservierungs- und Schneidemittel sein. Für die Eignung und Richtigkeit ist der Besteller verantwortlich. Die Quinus ist nicht verpflichtet Qualitätskontrollen beim Wareneingang vorzunehmen. Für einwandfreie Beschaffenheit des Materials und für die Richtigkeit der Artikel ist allein der Besteller zuständig.

2. Der Besteller ist verpflichtet die bearbeiteten/gelieferten Gegenstände nach Erhalt/Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser uns gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt/Ablieferung des bearbeiteten/gelieferten Gegenstandes und in jedem Fall vor Beginn der Montage schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die schriftliche Rüge, so gelten die bearbeiteten/gelieferten Gegenstände als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen ist ausgeschlossen. Versteckte Mängel, die nach unverzüglichem Prüfen nicht entdeckt werden konnten, können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem das bearbeitete Material übergeben worden ist, bei uns schriftlich eingeht. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Die Regelung des §377 HGB findet ergänzend Anwendung, sofern sie nicht durch obige Regelungen konkretisiert wurde. Außerdem müssen wir Gelegenheit zur Nachprüfung haben. Falls an den beanstandeten Gegenständen ohne unsere Zustimmung durch den Besteller oder Dritte Veränderungen vorgenommen worden sind, leisten wir keine Gewähr.

4. Keine Haftung übernehmen wir für Farbtonunterschiede und Glanzgradabweichungen, da diese weitestgehend von Farbtonschwankungen des uns gelieferten Pulverlacks abhängen, auch wenn der gleiche RAL-Farbton bestellt wird. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller bereitgestelltem Material hat, entfällt jede Gewährleistung. Wir haften außerdem nicht für Formveränderungen, Risse und dergleichen soweit für Beeinträchtigung der Maß- und Passgenauigkeit in Folge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind. Für die Beschichtung von verzinkten Stahlteilen übernehmen wir nur dann eine Gewährleistung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Unebenheiten, Läufer oder Tropfnasen von Verzinkungen werden vom Pulverlack nicht kaschiert und sind nicht Grund für eine Beanstandung oder Mängelrüge.

5. Die zu bearbeitende Ware muss so konstruiert sein, dass keine Waschflüssigkeit in Hohlräume oder Rahmenkonstruktionen gelangt. Hohlräume müssen Ablaufbohrungen beinhalten. Schweißnähte dicht geschweißt sein. Für Mängel, die durch austretende Flüssigkeiten/Dampf entstehen, bestehen keine Schadenersatzansprüche.

6. Die zu beschichtenden Teile müssen eine Temperaturbeständigkeit von mind. 200°C aufweisen. Dies gilt auch für die verbauten Kunststoffe oder Dichtungsmaterialien. Schäden, die durch mangelnde Werkstoffbeständigkeit im Einbrennprozess entstehen sind kein Bestandteil einer Haftung oder Gewährleistung.
7. Die Verpackung der Ware erfolgt wie angeliefert nur mit Zwischenlagenfolie. Bei Serienteilen hat der Auftraggeber ein geeignetes Verpackungskonzept beizustellen. Liegt kein Verpackungskonzept vor oder ist dies für einen schadenfreien Transport nicht ausreichend kann keine Haftung oder Gewährleistung übernommen werden.
8. Die Haftung beschränkt sich nur auf den jeweiligen Auftragswert.
9. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für Folgeschäden haften wir nur im Falle des Eintrittes unserer Produkthaftpflichtversicherung bis maximal 50.000 € pro Einzelobjekt. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
10. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Beanstandete Teile sind auf Verlangen sofort auf Kosten des Bestellers an uns zurück zu senden. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
11. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
12. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
13. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
14. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Absatz 10 entsprechend.
§ 10 Rücktritt
Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn Der Besteller seine Verpflichtungen aus dem mit uns geschlossenen Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt; Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen oder wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluss erheblich verschlechtert. Im Falle der erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage wird uns der Besteller unverzüglich informieren. Im Falle des Rücktritts stehen dem Besteller außer den Rückgabeansprüchen keinerlei weitere Ansprüche gegen uns zu. Eventuell in unserem Werk lagerndes Material des Bestellers ist bei uns abzuholen.
§ 11 Datenschutz und Sonstiges
1. Der Kunde erteilt mit Zustandekommen des Vertrages seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Abrechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung durch uns gespeichert werden.
2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen QUINUS
Stand: 12/2022